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Neue Regeln
für E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen

Seit Oktober 2026 gelten in der Schweiz neue Regeln für elektrische Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen. Sie werden in wichtigen Bereichen konventionellen Lieferwagen bis 3,5 Tonnen gleichgestellt. Damit wird der Einsatz von E-Lieferwagen für Unternehmen deutlich unkomplizierter.

Neue Regeln für E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen

Mehr Möglichkeiten für Unternehmen

Weniger Einschränkungen im Alltag

Für entsprechende E-Lieferwagen gelten neu weitgehend die Verkehrsregeln leichter Nutzfahrzeuge. Auf Autobahnen sind dadurch 120 km/h möglich und das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt nicht mehr. Im Schweizer Binnenverkehr entfällt zudem die Anwendung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften. Damit entfällt auch die Fahrtschreiberpflicht.

Auch ein Geschwindigkeitsbegrenzer ist für diese Fahrzeuge im Binnenverkehr grundsätzlich nicht mehr vorgeschrieben. Entsprechend konfigurierte Fahrzeuge können unter den geltenden Voraussetzungen weiterhin mit dem Führerausweis der Kategorie B gefahren werden.

Neue Regeln für E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen

E-Mobilität wird noch attraktiver

Das zusätzliche Batteriegewicht führte bei E-Lieferwagen bisher teilweise zu Vorgaben, die normalerweise für schwere Nutzfahrzeuge gelten. Die neuen Regelungen reduzieren diese Unterschiede und schaffen bessere Voraussetzungen für Betriebe, die auf einen elektrischen Fuhrpark umsteigen möchten.

Auch die periodischen Kontrollen werden künftig an jene konventioneller Lieferwagen bis 3,5 Tonnen angeglichen. Die Kantone müssen diese neuen Kontrollintervalle ab 1. Februar 2028 anwenden.

Neue Regeln für E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen

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Neue Regeln für E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen
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